Auslegung einer "Haupternährerklausel" im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung
BAG, Urteil vom 26. September 2000 - 3 AZR 387/99 -
Die Klägerin ist die Witwe eines früheren Arbeitnehmers der Beklagten. Diese erbringt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, darunter auch Hinterbliebenenversorgung. Nach der maßgeblichen Versorgungsordnung erhält die Witwe eines früheren Arbeitnehmers oder der Witwer einer früheren Arbeitnehmerin nur dann eine betriebliche Hinterbliebenenrente, wenn der oder die Verstorbene den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat. Die Kläger war mit dem Verstorbenen seit 1967 verheiratet, der schon damals bei der Beklagten beschäftigt war und bis zu seiner Verrentung im November 1996 in deren Betrieb verblieb. Danach erhielt er eine Betriebsrente von 665,00 DM. Er verstarb am 26. März 1998. Während der gesamten Dauer der Ehe erzielte der Verstorbene ein höheres Einkommen als die Klägerin, die zwischen 1968 und 1993 überhaupt nicht berufstätig war. Die Beklagte verweigert die Zahlung einer Witwenrente, weil sich die Eheleute Anfang 1994 getrennt hatten. Ihre Ehe wurde allerdings nicht geschieden.
Die Vorinstanzen haben die Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Witwenrente in Höhe von 399,00 DM verurteilt.
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Dabei hat der Senat es ausdrücklich offen gelassen, ob eine Haupternährerklausel überhaupt rechtswirksam vereinbart werden kann. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch zu, weil ihr verstorbener Ehemann "den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat". Es kommt hierfür nicht nur auf die letzte Zeit vor dem Tod des früheren Arbeitnehmers der Beklagten an. Entscheidend ist eine wertende Gesamtbetrachtung der Ehezeit seit Beginn der Beschäftigung bei der Beklagten. In 27 von 31 Ehejahren und 27 von 29 Jahren der Tätigkeit des Verstorbenen bei der Beklagten lebten die Eheleute fast ausschließlich von den Einkünften des Verstorbenen. Darauf, ob der Verstorbene auch in den vier letzten Jahren nach der Trennung noch überwiegend für seinen und den Unterhalt seiner Ehefrau gesorgt hat, kommt es angesichts dessen nicht an. Der Umstand, daß die Eheleute seit 1994 getrennt gelebt haben, steht dem Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung schon deshalb nicht entgegen, weil die Versorgungsordnung einen solchen Anspruch nur nach Scheidung der Ehe und nicht bereits bei einem Getrenntleben der Ehegatten ausschließt.
BAG, Urteil vom 26. September 2000 - 3 AZR 387/99 -
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 1999 - 2 (12) Sa 12/99 -
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