Auslandsdienstreisen als mitbestimmungspflichtige Versetzungen?
BAG, Beschluß vom 21. September 1999 - 1 ABR 40/98 -
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte darüber zu entscheiden, ob Auslandsdienstreisen mit mindestens einer auswärtigen Übernachtung als Versetzungen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen.
Der in Bonn ansässige Arbeitgeber verfolgt das Ziel, die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland zu festigen und das Verständnis für Deutschland im Ausland zu vertiefen. Dazu werden immer wieder Dienstreisen ins Ausland erforderlich. Der Betriebsrat ist der Auffassung, bei Auslandsdienstreisen mit mindestens einer Übernachtung handele es sich um mitbestimmungspflichtige Versetzungen. Mit dem Ortswechsel ins Ausland sei jeweils eine erhebliche Änderung der Umstände verbunden, unter denen die Arbeit zu leisten sei.
Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Seine Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.
Das Bundesarbeitsgericht ging davon aus, daß nicht jede Auslandsdienstreise von Mitarbeitern des Arbeitgebers mit einer Übernachtung als mitbestimmungspflichtige Versetzung anzusehen ist. Die insoweit vom Gesetz geforderte erhebliche Änderung der Arbeitsumstände kann nicht zwingend aus der Notwendigkeit einer Übernachtung abgeleitet werden. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles. Da der Antrag des Betriebsrats zumindest auch mitbestimmungsfreie Dienstreisen erfaßte, war er als unbegründeter "Globalantrag" abzuweisen.
BAG, Beschluß vom 21. September 1999 - 1 ABR 40/98 -
Vorinstanz: LAG Köln, Beschluß vom 4. Mai 1998 - 6 TaBV 90/97 -
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