Ausgegliedert und rausgeschmissen?
Gliedert ein Unternehmen Teile aus, ohne im neu gegründeten Bereich die Mehrheit zu verlieren, so kann es so nicht den Kündigungsschutz seiner Arbeitnehmer aushebeln.
Gliedert ein Unternehmen Teile aus, ohne im neu gegründeten Bereich die Mehrheit zu verlieren, so kann es so nicht den Kündigungsschutz seiner Arbeitnehmer aushebeln. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Klägerin war als Hauswirtschaftshilfe in der von der Beklagten betriebenen Rheumaklinik beschäftigt. Zur Kosteneinsparung beschloss die Klinik, einige Servicebereiche der Klinik (Reinigung, Küche u.a.) stillzulegen und allen dort beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen. Sämtliche Dienstleistungen in diesen Bereichen sollten auf eine noch zu gründende Service-GmbH übertragen werden. Gesellschaftszweck der inzwischen gegründeten Service-GmbH ist allein die Erbringung von Dienstleistungen für die Klinik. Diese hält 51 % der Gesellschaftsanteile. Mit ihrer Kündigungsschutzklage macht die Klägerin die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend. Die Beklagte habe ihre Arbeitgeberstellung nicht aufgegeben. Als Mitgesellschafterin der Service-GmbH habe sie maßgeblichen Einfluss auf deren Geschäftsführung.
Die Klage hatte Erfolg. Die Entscheidung des Unternehmers, einen Betriebsteil durch eine noch zu gründende, finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen voll eingegliederte Organgesellschaft mit von dieser neu einzustellenden Arbeitnehmern weiter betreiben zu lassen, stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes dar, den in diesem Betriebsteil bisher beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen. Der Arbeitgeber, der durch die Bildung einer unselbständigen Organgesellschaft seinen Betrieb in mehrere Teile aufspaltet mit dem Ziel, den betroffenen Arbeitnehmern den Kündigungsschutz zu nehmen und den nach wie vor bestehenden Beschäftigungsbedarf mit von der Organgesellschaft neu einzustellenden Arbeitnehmern zu decken, handelt rechtsmissbräuchlich.
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