Eine Kündigung verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wenn sie wegen der Eheschließung des Arbeitnehmers mit einer chinesischen Staatsangehörigen ausgesprochen wurde
Das BVerwG hat entschieden, dass das generelle Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Unionsrecht verstößt
Der Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung des § 670 BGB einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, ihm erforderliche Aufwendungen zu erstatten
Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt
Datenschutz bei Datenverarbeitung im Auftrag gem. § 11 BDSG
Checkliste - Datenschutz bei Auftragsdatenverarbeitung
Achtung: Teilweise Hinweis gem. Landesdatenschutzgesetz Sachsen-Anhalt. In anderen Ländern gelten teilweise andere Regelungen. Landesgesetze zum Datenschutz gelten vorwiegend für öffentliche Stellen der Länder.
Die Checkliste dient der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten des Auftraggebers (AG) aus
§ 11 Abs. 2 BDSG bei der
· Auswahl eines geeigneten Auftragnehmers,
· Erarbeitung datenschutzgerechter Lösungen,
· Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen.
Ihr liegen ausschließlich Anforderungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit
zu Grunde. Die Auftragsdatenverarbeitung kann in verschiedenen Varianten vorkommen. Folgende Varianten lassen sich z. B unterscheiden:
· Externe Datenhaltung, z.B. teilweise oder gesamtes Outsourcing in ein Rechenzentrum
· Marktforschung,
· Zugriff auf personenbezogene Daten vor Ort beim Auftraggeber,
· „Remote“ Zugriff des Auftragnehmers auf personenbezogene Daten beim Auftraggeber; z.B. Fernwartung von Hard- und Software,
· Papier-/Aktenvernichtung, Vernichtung von Datenträgern,
· Archivierungsservice (manuell und elektronisch),
· Werbung,
· Telefonmarketing,
· Kundenservice.
Die verschiedenen Varianten der Auftragsdatenverarbeitung erfordern unterschiedliche Anforderungen an den Auftragnehmer und an die vertragliche Ausgestaltung.
Dienstleistungsverträge mit z. B. Gebäudereinigung, Umzugsservice, Sicherheitsdienste sind grundsätzlich nicht auf Auftragsdatenverarbeitung gerichtet. Bei ihrem Abschluss sind daher Vorschriften über die Auftragsdatenverarbeitung regelmäßig nicht zu beachten. Es ist aber auch sicherzustellen, dass Verschwiegenheitspflichten vereinbart werden.
Je nach Situation sind die Fragen in der Checkliste von mehr oder weniger großer Bedeutung, oder auch gar nicht anwendbar.
Im Zweifel wenden Sie sich an Ihren Anwalt.
1. Allgemeine Anforderungen
Welche Stellen verarbeiten im Auftrag personenbezogene Daten?
Für welche Stellen werden personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet?
Wird der Auftrag im Ausland ausgeführt (wenn ja: EU oder außerhalb der EU?)?
Gibt es Unterauftragsverhältnisse?
Auftragsdatenverarbeitung nach
§ 80 SBG X
Ggf. Zusatzfrage:
2. Auftragsorganisation
Erfüllt
Nicht erfüllt
Nicht zutreffend
Bemerkungen
Der Auftragnehmer wurde durch Überprüfung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig ausgewählt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BDSG / § 8 Abs. 2 Satz 1 DSG-LSA).
Die Ergebnisse der Auftragsdatenverarbeitung werden zumindest stichprobartig auf Richtigkeit überprüft.
Es sind jeweils schriftliche Aufträge in einer der folgenden Formen erteilt worden (§ 11 Abs. 2 BDSG /
§ 8 Abs. 2 Satz 2 DSG-LSA):
- Einzelverträge oder
- Rahmenverträge mit Einzelaufträgen (Lieferscheine, Belege, Quittungen).
Nur für öffentliche Auftraggeber:
Soweit auf den Auftragnehmer das DSG-LSA nicht anwendbar ist, Unterrichtung des Landesbeauftragten für den Datenschutz LSA durch den Auftraggeber nach
§ 8 Abs. 6 Satz 2 DSG-LSA.
Nur für öffentliche Auftraggeber bei Auftragsdatenverarbeitung nach § 80 SGB X:
- Sind beim Auftragnehmer die Datenschutzanforderungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB X erfüllt?
- Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nach § 80 Abs. 3 SGB X?
- Liegen bei Einschaltung eines privaten Auftragnehmers die Voraussetzungen des § 80 Abs.5 SGB X vor?
Ggf. Zusatzfrage:
3. Vertragsgestaltung
Bei Auftragsdatenverarbeitung für öffentliche Stellen durch Auftragsdatenverarbeiter, die nicht dem DSG-LSA unterfallen:
Vertraglich sicherzustellen nach § 8 Abs. 6 Satz 1 DSG-LSA:
-Befolgung der Bestimmungen des DSG-LSA,
-Unterwerfung unter die Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend den §§ 22 bis 24 DSG-LSA,
-Bei Erledigung öffentlicher Aufgaben Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz
Bei Auftragsdatenverarbeitung nach § 80 SGB X durch eine nicht-öffentliche Stelle:
- Einräumung der Rechte nach
§ 80 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 bis 3 SGB X.