Aufgegabelt
Arbeiten mehrere Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte zusammen, so kann nach Sozialrecht die gegenseitige Haftung bei Unfällen ausgeschlossen sein.
Arbeiten mehrere Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte zusammen, so kann nach Sozialrecht die gegenseitige Haftung bei Unfällen ausgeschlossen sein. Für eine gemeinsame Betriebsstätte ist aber ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf erforderlich, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden hat. Betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen müssen bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen oder miteinander verknüpft sein. Liegt dagegen lediglich eine zufällige Arbeitsberührung vor, so ist die Haftung nach den allgemeinen Vorschriften nicht ausgeschlossen.
Es ging um einen Staplerfahrer, der einen Mann angefahren und schwer verletzt hat, als er damit beschäftigt war, einen LKW zu beladen. Der Verletzte überwachte für ein anderes Unternehmen die Umladung anderer Fahrzeuge, mit denen der Staplerfahrer nichts zu tun hatte. Für die Schäden muss der Bruchpilot nun aufkommen.
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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