Auf dem Boden der Tatsachen
Europäischer Gerichtshof (Az: C-386/03)
Die Arbeitsplätze in den Bodendiensten an deutschen Flughäfen, z.B. an den Schaltern und bei der Gepäckabfertigung, sind künftig weniger geschützt. Deutsche Vorschriften, die die Arbeitnehmer bei einer Neuvergabe solcher Dienstleistungen schützen, verstoßen gegen europäisches Recht. So urteilte jetzt aktuell der Europäische Gerichtshof (Az: C-386/03).
Nach der deutschen Bodenabfertigungsdiensteverordnung können Flughafenbetreiber bei der Neuvergabe von Bodendiensten verlangen, dass das neue Unternehmen die bisher in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer übernimmt. Werden Arbeitnehmer nicht übernommen, kann der Betreiber hierfür ein gesondertes Entgelt fordern. Beide Regelungen sind aber nicht mit EU-Recht vereinbar, entschied der EuGH. Trotz des Urteils können die Arbeitsplätze im Einzelfall aber wegen eines Betriebsübergangs geschützt sein, wenn der neue Dienstleister nicht nur die Aufgabe, sondern auch verschiedene Betriebsmittel übernimmt, beispielsweise Maschinen, Gebäude und Know-how.
Letztes Update 21.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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