Armer Arbeitnehmer
Die formularmäßige Vereinbarung eines Rechts des Arbeitgebers, die versprochene Vergütung zu ändern oder von ihr abzuweichen, ist für den Arbeitnehmer zumutbar.
Die formularmäßige Vereinbarung eines Rechts des Arbeitgebers, die versprochene Vergütung zu ändern oder von ihr abzuweichen, ist für den Arbeitnehmer zumutbar. Das entschied jetzt aktuell das Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 364/04).
Eine solche Vereinbarung sei wirksam, wenn dem Arbeitnehmer die tarifliche oder mindestens die übliche Vergütung verbleibe und der Schutz gegenüber Änderungskündigungen nicht umgangen werde. Darüber hinaus dürfe der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen. Dies müsse sich aus der vertraglichen Regelung selbst ergeben, die zumindest auch die Art der Widerrufsgründe (z.B. wirtschaftliche Gründe, Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers) benennen müsse, so das BAG.
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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