Arbeitsvertragliche Altersgrenze von 63 Jahren bei vorgezogener Altersrente
Vereinbarung nach dem Sozialgesetzbuch
Nach dem Sozialgesetzbuch X gilt eine Vereinbarung, welche die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer vor Vollendung seines 65. Lebensjahrs eine Rente wegen Alters beziehen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs abgeschlossen, sofern die Vereinbarung nicht innerhalb der letzten drei Jahre abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist. Maßgeblich für die Berechnung der 3-Jahres-Frist ist nicht die Vollendung des 65. Lebensjahrs, sondern der vereinbarte Zeitpunkt des Ausscheidens.
Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt einen Fall entschieden, in dem die Parteien die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am 29. Juni 1998 zum 30. Juni 2000 vereinbart hatten. Die Vereinbarung enthielt den Hinweis, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt wegen Vollendung des 63. Lebensjahrs Altersrente beziehen werde. Der Neurentner machte geltend, sein Arbeitsverhältnis ende nicht mit der Vollendung seines 63. Lebensjahrs, sondern bestehe laut Gesetz bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahrs und damit bis Juni 2002 fort.
Wie bereits in den Vorinstanzen hatte die Klage auch beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht gesetzlich nicht über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Ende Juni 2002 fort. Mit der am 29. Juni 1998 zum 30. Juni 2000 geschlossenen Ausscheidensvereinbarung war die gesetzliche Frist gewahrt.
Zu diesem Themenbereich berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper
Kanzlei Dr. Stumper - firstlex
Tel.: 0700 3477 8539 *
dr.stumper@firstlex.de
Neuer Wall 80, 20354 Hamburg
*12 ct./Min aus dem Festnetz der Telekom |
 |
Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

|
