Arbeitsvertraglich vereinbarte Anwendung bestimmter Tarifverträge und Betriebsübergang
BAG, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 4 AZR 506/99 -
Die Klägerin trat 1971 als Fremdsprachenkorrespondentin in die Dienste der Firma R. Export GmbH. Die R. Export GmbH war Tochterunternehmen eines stahlherstellenden Unternehmens. Im Arbeitsvertrag mit der zu keiner Zeit gewerkschaftlich organisierten Klägerin war vereinbart, daß für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die eisenschaffende Industrie maßgebend sei. Im Rahmen der Fusion des T. Konzerns mit dem R. Konzern wurden ab 1. Oktober 1974 die Bereiche des technischen Handelsgeschäfts in die neugegründete Tochtergesellschaft T. R. Technik GmbH zusammengefaßt. Mit Einverständnis der Klägerin ging ihr Arbeitsverhältnis im Zuge einer Teilbetriebsübertragung auf die T. R. GmbH über. Gegenstand der T. R. GmbH war der Verkauf, insbesondere der Export technische Anlagen und technischer Erzeugnisse und Maschinen. Auf die Arbeitsverhältnisse der aus beiden Konzernen in der T. R. GmbH zusammengefaßten Mitarbeiter fanden unterschiedliche Tarifwerke Anwendung. Eine Harmonisierungskommission kam mit Zustimmung der IG Metall zu dem Ergebnis, es solle einheitlich nur noch der Tarifvertrag der metallverarbeitenden Industrie angewendet werden. Dies teilte die damalige Arbeitgeberin allen Beschäftigten im Februar 1975 mit. Der Betrieb der T. R. GmbH wurde dann an die T. H. AG, Rechtsvorgängerin der jetzt Beklagten, ab 1. April 1978 verpachtet. Im März 1993 einigten sich der Betriebsrat und die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf eine Betriebsvereinbarung mit dem Ziel, daß künftig nur noch die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Anwendung finden sollten, wobei den bislang nach den Metalltarifverträgen behandelten Mitarbeitern Übergangsregelungen zugebilligt wurden.
Die Klägerin will diese Änderung ihrer arbeitsvertraglichen Bedingungen nicht hinnehmen. Sie meint, ihr Arbeitsverhältnis unterliege nach wie vor den Tarifverträgen für die Metallindustrie. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, daß Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung gelten die Tarifverträge Metall. Die Beklagte kann sich nicht darauf stützen, daß die Vereinbarung mit der Klägerin im ursprünglichen Arbeitsvertrag wie auch in den nachfolgenden Regelungen eine sog. "große dynamische" Verweisung auf die jeweils in Betracht kommenden Tarifverträge darstelle. Die arbeitsvertragliche Verweisung auf die Tarifverträge der eisenschaffenden Industrie bzw. der Metallindustrie stellt solche Klausel schon deswegen nicht dar, weil die damaligen Arbeitgeberinnen den fachlichen Geltungsbereichen der in Bezug genommenen Tarifverträge nicht unterfielen.
BAG, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 4 AZR 506/99 -
LAG Düsseldorf, (Teil-) Urteil vom 21. Mai 1999 - 14 (11) Sa 1015/98 -
Zu diesem Themenbereich berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper
Kanzlei Dr. Stumper - firstlex
Tel.: 0700 3477 8539 *
dr.stumper@firstlex.de
Neuer Wall 80, 20354 Hamburg
*12 ct./Min aus dem Festnetz der Telekom |
 |
Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

|
