Arbeitsunfähig in den Skiurlaub
Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 53/05)
Ein Arbeitnehmer, der bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit trotz erkannter Krankheitssymptome im Hochgebirge Ski läuft, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten in so erheblicher Weise, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos beenden kann. So entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 53/05).
Der Kläger war wegen einer Hirnhautentzündung arbeitsunfähig. Trotzdem fuhr er in einen geplanten Skiurlaub in die Schweiz. Den Arbeitgeber informierte er hiervon nicht. Während eines Skikurses stürzte der Kläger und brach sich das Schien- und Wadenbein, was zu einer erheblichen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit führte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Zu Recht, entschieden die Richter. Der Kläger habe seine Pflicht, sich gesundheitsfördernd zu verhalten, erheblich verletzt.
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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