Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat und Altersteilzeit
BAG Beschluß vom 25. Oktober 2000 - 7 ABR 18/00 -
Der Antragsteller war seit 1981 bei der einer Aktiengesellschaft als Monteur beschäftigt. Nach einer Altersteilzeitvereinbarung vom 1. Juli 1997 war er bis zum 30. April 1999 in Vollzeit tätig und ist seitdem bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2001 von der Arbeitspflicht befreit. Für die gesamte Dauer der Altersteilzeit erhält der Antragsteller die Hälfte seiner bisherigen Vergütung zuzüglich eines Aufstockungsbetrags (sog. Blockmodell).
Der Antragsteller gehörte ua. dem Aufsichtsrat dieser Aktiengesellschaft als einer von insgesamt fünf Arbeitnehmervertretern an. Er war der einzige Repräsentant der Gruppe der Arbeiter. Ihm wurde nach Eintritt in die Freistellungsphase die Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats verwehrt. Seinem Antrag auf Feststellung des Fortbestehens seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat während der Zeit seiner Freistellung hat das Landesarbeitsgericht stattgegeben. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Vorstands der Aktiengesellschaft hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer nach § 76 BetrVG 1952 mitbestimmten Aktiengesellschaft ist während der Freistellungsphase der Altersteilzeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr beschäftigter Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift. Ist er der einzige Vertreter seiner Arbeitnehmergruppe, endet mit Beginn der Freistellungsphase seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat.
BAG Beschluß vom 25. Oktober 2000 - 7 ABR 18/00 -
Vorinstanz: LAG Hamburg Beschluß vom 1. März 2000 - 5 TaBV 4/99 -
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