Arbeitgeber muss mit offenen Karten spielen
Will ein Arbeitgeber einem gekündigten Mitarbeiter eine geringere als die gesetzliche vorgeschriebene Abfindung anbieten, so muss er unmissverständlich klarmachen, dass sein Angebot nicht dem Kündigungsschutzgesetz entspricht.
Will ein Arbeitgeber einem gekündigten Mitarbeiter eine geringere als die gesetzliche vorgeschriebene Abfindung anbieten, so muss er unmissverständlich klarmachen, dass sein Angebot nicht dem Kündigungsschutzgesetz entspricht. Das hat nun das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az.: 2 AZR 807/06).
Die Richter gaben damit einem Arbeitnehmer Recht, dem im Zuge einer betriebsbedingten Kündigung mitgeteilt wurde, dass er eine Abfindung beanspruchen könne, sofern er die Klagefrist verstreichen lasse. Dem Schreiben war ein handschriftlichter Vermerk des Betriebsratsvorsitzenden beigefügt, wonach als Abfindungssumme 8000 Euro vereinbart seien. Nachdem die Summe ausbezahlt und die Frist verstrichen war, erhob der Mann nun doch Klage und machte geltend, dass ihm kraft Gesetzes 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr und damit weitere 4000 Euro zustünden. Vor dem Bundesarbeitgericht war die Revision schließlich erfolgreich. Dem Kündigungsschreiben müsse eindeutig zu entnehmen sein, dass die vorgeschlagene Abfindungssumme den gesetzlichen Mindestbetrag unterschreite.
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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