Arbeit, Ruhe, Bereitschaft
Bundesarbeitsgericht (AZ 6 AZR 114/02)
Keinen Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht hatte ein Disponent in der Leitstelle eines öffentlichen Rettungsdienstes, der seinen Bereitschaftsdienst als unzulässig ansah, in folgendem Fall:
Seine Nachtschicht dauert einschließlich eines vierstündigen Bereitschaftsdienstes von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Zur Tagschicht wird er erst am darauffolgenden Tag herangezogen. Einschließlich des Bereitschaftsdienstes überschreitet seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht. Während des Bereitschaftsdienstes kann er sich in einem Ruheraum aufhalten, der neben seinem Arbeitsplatz gelegen ist. Für die Entgegennahme von Notrufen muss er auf Aufforderung des diensthabenden Kollegen sofort zur Verfügung stehen.
Er hat deshalb die Auffassung vertreten, der Bereitschaftsdienst unterscheide sich nicht von der sonstigen Arbeitszeit.
Dem gaben die Richter nicht statt. Das Modell stehe im Einklang mit deutschem und europäischem Recht (AZ 6 AZR 114/02).
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