Anwendbarkeit der Klagefrist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG auf auflösende Bedingungen
BAG, Urteil vom 23. Februar 2000 - 7 AZR 906/98 -
Die Parteien stritten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis nach Zustellung eines Bescheids über eine Erwerbsunfähigkeitsrente zum 30. Juni 1996 nach § 59 Abs. 1 BAT beendet ist. Die hiergegen gerichtete Klage erhob die Klägerin im Mai 1997, nachdem der Bescheid über eine unbefristete Rente auf den Widerspruch der Klägerin geändert wurde. Seither bezieht sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ebenso wie die Vorinstanzen angenommen, daß ein Arbeitnehmer nicht die dreiwöchige Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG einhalten muß, wenn er sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer auflösenden Bedingung wendet.
Der Senat hat der Klage auch in der Sache entsprochen.
BAG, Urteil vom 23. Februar 2000 - 7 AZR 906/98 -
Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 24. Juli 1998 - 5 Sa 2140/97 -
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