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Die italienischen Behörden dürfen dem Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen „maîtrise en droit“ die Eintragung in das Register der „praticanti“ nicht verweigern
Die italienischen Behörden dürfen dem Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen „maîtrise en droit“ die Eintragung in das Register der „praticanti“ nicht verweigern, wie jetzt der Europäische Gerichtshof entschieden hat.
Der Aufnahmemitgliedstaat muss die Diplome unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen vergleichen und vom Betroffenen eventuell den Nachweis verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse erworben hat, so die Richter (Az C-313/01).
Letztes Update 21.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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