Anspruch eines Arbeitnehmers aufgrund einer Stellenanzeige
BAG Urteil vom 25. Januar 2000 - 9 AZR 140/99 -
Die Klägerin war Arbeitnehmerin der Beklagten, die in ihrem Konzern die Druckschrift "Stellenmarkt aktuell" herausgibt. In einer Regionalausgabe für einen Bereich, dem die Klägerin nicht zugeordnet war, forderte sie zu Bewerbungen bei einem neu gegründeten Tochterunternehmen auf. Unter der Überschrift "Konditionen für den Wechsel zur ..." heißt es ua., die Beklagte habe mit dem Tochterunternehmen vereinbart, einen geringeren Verdienst bei dem Tochterunternehmen für die Dauer von zwei Jahren mit einer Abfindung auszugleichen.
Die Klägerin ist auf eigenen Wunsch bei der Beklagten ausgeschieden. Sie hat mit dem Tochterunternehmen einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen und verlangt nunmehr Zahlung der Abfindung als Nachteilsausgleich. Ihre Klage hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Ein Arbeitgeber, der in einer Publikation die Beschäftigten über offene Stellen und über die aus Anlaß eines Arbeitsplatzwechsels gewährten finanzielle Leistungen unterrichtet, weist damit regelmäßig nur auf Voraussetzungen hin, unter denen die Zahlung eines Nachteilsausgleichs in Betracht kommt. Der Arbeitnehmer kann die Leistung daher regelmäßig nur beanspruchen, wenn er sie ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbart oder sie in einer kollektiven Regelung (Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung) enthalten ist.
BAG Urteil vom 25. Januar 2000 - 9 AZR 140/99 -
Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 4. November 1998 - 7 Sa 362/98
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