Am siebten Tage sollst du ruhn
ie jüngsten Urteile zum Bereitschaftsdienst von Ärzten kommen nicht unbedingt Angestellten von kirchlichen Krankenhäusern zugute.
Die jüngsten Urteile zum Bereitschaftsdienst von Ärzten kommen nicht unbedingt Angestellten von kirchlichen Krankenhäusern zugute. Grund: Abweichungen von der im Gesetz vorgesehenen Höchstarbeitszeit von acht Stunden täglich sind in kirchlichen Regelungen unter bestimmten Einschränkungen zugelassen. Das ist allerdings kein Freibrief für die christlichen Arbeitgeber. Voraussetzung ist vielmehr, dass sie die Abweichungen einem kirchenrechtlich legitimierten Arbeitsrechtsregelungsverfahren ergangen sind.
Mit dieser Begründung hat das Bundesarbeitsgericht jetzt der Klage einer Ärztin, die in einem von einer kirchlichen Stiftung betriebenen Krankenhaus arbeitet, stattgegeben. Sie wehrte sich erfolgreich gegen eine in einem „Hausvertrag“ zwischen der Beklagten und ihrer Mitarbeitervertretung insbesondere wegen Bereitschaftsdienste vereinbarten längeren Arbeitszeit. Die von der Beklagten angewandte Regelung überschreitet die gesetzliche Höchstarbeitszeit, ohne dass die Abweichung durch eine kirchenrechtliche Arbeitszeitregelung legitimiert ist.
Das Gericht hat dabei offengelassen, ob es mit dem Europarecht vereinbar ist, wenn ein Mitgliedsland es zulässt, durch kirchliche Regelungen von der Höchstarbeitszeit abzuweichen, die in der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie geregelt ist (Az 9 AZR 93/03).
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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