Alter Vertrag, neue Bestimmung
Nach dem Arbeitszeitgesetz kann in einem Tarifvertrag eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden vorgesehen werden.
Nach dem Arbeitszeitgesetz kann in einem Tarifvertrag eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden vorgesehen werden. Dies gilt nur, wenn in die Arbeitszeit viel Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Werden solche verlängerten Arbeitszeiten tariflich zugelassen, darf die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 48 Wochenstunden nicht überschreiten. Eine Ausnahme gilt auch nicht für Alt-Tarifverträge. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (1 ABR 6/05).
Zwar blieben Tarifverträge, die vor 2004 bereits galten, von der Einhaltung bestimmter Höchstgrenzen bis 2007 unberührt. Jedoch werde von dieser Übergangsregelung die 48-Stunden-Grenze nicht erfasst. Aus diesem Grund durfte eine betriebliche Einigungsstelle nicht die Möglichkeiten der Arbeitszeitverlängerung im Tarifvertrag für die Beschäftigten des Deutschen Roten Kreuzes ausschöpfen, obwohl der Vertrag 1999 geschlossen worden war.
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