Alles zu seiner Zeit
Bundesarbeitsgericht (Az.: 6 AZR 127/04)
Auszubildende müssen zu Beginn ihrer Ausbildung auch dann eine Probezeit durchlaufen, wenn sie vorher schon beim gleichen Unternehmen beschäftigt waren. Zu dieser Entscheidung kommt jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az.: 6 AZR 127/04).
Diese vorherigen Beschäftigungszeiten seien nicht auf die Probezeit anzurechnen. Nach dem Urteil verstößt es auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, dass Auszubildende während der Probezeit fristlos entlassen werden können, während bei anderen Arbeitnehmern eine Kündigungsfrist von zwei Wochen besteht.
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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