Alles ist gleich
Bundesarbeitsgericht (Az.: 10 AZR 202/04)
Ein Anspruch auf eine im Arbeitsvertrag durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vereinbarte Sonderzahlung kann nur durch Kündigung oder vertragliche Abreden unter Vorbehalt gestellt, verschlechtert oder beseitigt werden kann. Zu dieser Entscheidung kommt jetzt aktuell das Bundesarbeitsgericht (Az.: 10 AZR 202/04).
Bei der Regelung im Arbeitsvertrag, wonach alle branchenmäßig relevanten Tarifregelungen einzelvertraglich in Bezug genommen werden, handelt es sich nach Ansicht des BAG um eine Gleichstellungsabrede. Diese habe zur Folge, dass der Arbeitnehmer unabhängig von seiner Tarifgebundenheit an der Tarifentwicklung des in Bezug genommenen Tarifvertrages so teilnehme, als wenn er tarifgebunden wäre
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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