Alles eine Frage der Quote
Die Geschlechterquote für Betriebsratswahlen verstößt nicht gegen das Grundgesetz...
Die Geschlechterquote für Betriebsratswahlen verstößt nicht gegen das Grundgesetz. So entschied jetzt aktuell das Bundesarbeitsgericht (Az.: 7 ABR 40/04).
Dies könne dazu führen, dass eine Wahlliste einen Sitz abgeben müsse, wenn anders die Quote nicht erfüllt wird. Nach dem Betriebsverfassungsgericht muss das Minderheitsgeschlecht im Betriebsrat mindestens entsprechend seines Anteils an der Belegschaft vertreten sein. Wie das BAG entschied, verstößt dies nicht gegen die Gleichheit der Wahl und greift auch nicht unzulässig in die Tarifautonomie ein.
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