Alles anders
Wegen der Ablehnung eines anderen Arbeitsplatzes kann es zum Ausschluss eines Abfindungsanspruchs kommen.
Wegen der Ablehnung eines anderen Arbeitsplatzes kann es zum Ausschluss eines Abfindungsanspruchs kommen. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az.: 6 AZR 361/04).
Ein anderer Arbeitsplatz sei dabei jede Beschäftigung, der im Vergleich zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit abweichende Vertragsbedingungen zugrunde liegen. Dies treffe beispielsweise auf eine Beschäftigung an einem anderen Arbeitsort, mit geänderter Tätigkeit, einem abweichenden Arbeitsvolumen, einer Änderung der Vergütung, aber auch auf eine solche bei einem anderen als dem bisherigen Arbeitgeber zu. Persönliche, familiäre oder soziale Gründe könnten die Unzumutbarkeit des Arbeitsplatzes nicht begründen, so das BAG in der vorliegenden Entscheidung.
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