Akkord macht Druck
Überwachungsdruck bei der Akkordarbeit?
AG X will im Betrieb Bildschirmgeräte aufstellen, die Daten speichern und verarbeiten können. Die betroffenen AN sind im Mehrschichtbetrieb als Akkordarbeiter tätig. Für jede Schicht soll ein Benutzercode den Zugriff für die Schichtangehörigen ermöglichen. Dabei wird die Art und Dauer aller Eingabephasen gespeichert. X glaubt, der BR habe kein Mitbestimmungsrecht, weil pro Schicht mehrere AN an dem Gerät arbeiten würden und der einzelne AN daher nicht feststellbar sei. Der BR will dennoch mitbestimmen. Zu Recht ?
Lösung:
Zunächst scheint X im Recht zu sein, denn es mangelt offenbar an einer Zuweisbarkeit der Daten zu den einzelnen AN. Dies ist aber gem. 87 I Nr. 6 BetrVG nicht nötig. Im Plural wird von "den Arbeitnehmern" gesprochen. Die erhobenen Daten sind aber objektiv geeignet, Leistung und Verhalten der Schicht zu überwachen. Das BAG lässt dies ausreichen, wenn zusätzlich ein Überwachungsdruck (Konformitätsdruck !)besteht, der auf den einzelnen AN durchschlägt. Das dürfte aber im Akkordbetrieb stets der Fall sein. Die Anlage unterliegt daher der Mitbestimmung.
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Letztes Update 25.08.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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