von Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper *
„Lebenslanges lernen“ predigt Olaf Arp den Geschäftsführern mittelständischer Unternehmen, und er tut das nicht ganz selbstlos, denn immerhin lebt er von der Einsicht der Kaufleute in dieser Sache. Arp ist Trainer, sein tägliches Brot sind Seminare zu Zeitmanagement und Arbeitsorganisation, seine Schüler Belegschaften, seine Zahlmeister deren Arbeitgeber. Gelegentlich nimmt er sich auch selbst beim Wort. So neulich, als er beim Buchhändler seines Vertrauens sehen wollte, was die Konkurrenz so schreibt. „Nicht viel Gutes“, so sein nüchternes Resümee, wäre da nicht dieses kompakte, übersichtliche Skript gewesen, das den Kern seiner Arbeit gründlich aufgearbeitet anbot. Die 40 Euro, die das Preisschild verlangte, fand er indes recht üppig und bei genauerer Lektüre stellte er fest, dass er sich die Investition sparen konnte – das Skript hatte er selber geschrieben, es ruhte auf seinem Rechner unter „zeit.doc“.
Tatsächlich stand sein Name auch in der Kopfzeile des Werks. Immerhin schmückte sich hier niemand mit fremden Federn, und ein gewisses Gefühl der Eitelkeit und Bestätigung konnte Arp nicht bestreiten. Doch die 40 Euro, die irritierten ihn schon und von dem Kuchen hätte er gerne ein Stück abbekommen.
In der Kette verliert man schnell den Überblick
Was war also geschehen? Der Hergang ist einfach und logisch, und Arp und sein Zeitmanagement sind kein Einzelfall. Vor einem halben Jahr hatte er ein Seminar für die Dürkes GmbH abgehalten, die sich für die Teilnehmer Arps Skript auf Zip-Diskette gewünscht hatte. Recht praktisch eigentlich, denn so übernahm der Kunde auch die Vervielfältigung. Für das Seminar, wie Arp dachte. Dass der findige Geschäftsführer, Philipp Dürkes, die Nutzungsrechte nun an einen Verlag weiter verhökern würde, der das Werk deutschlandweit in die Buchhandlungen brachte, damit hatte der Trainer nun überhaupt nicht gerechnet.
Durfte Dürkes das überhaupt? Und wenn ja, musste er Arp dann nicht am Gewinn beteiligen? Die erste Frage beantwortete ein Blick in den Vertrag, den Arp mit der Dürkes GmbH seinerzeit abgeschlossen hatte. „Herr Arp räumt der Dürkes GmbH ein ausschließliches Nutzungsrecht an den zum Seminar bereitgestellten Arbeitsmaterialien ein. Die Nutzung durch Herrn Arp bleibt dabei vorbehalten.“ Das heißt nichts anderes, als dass die Dürkes GmbH mit dem Skript machen kann, was sie will. Verkauft sie die Nutzungsrechte Gewinn bringend weiter, so ist das ihr eigener wirtschaftlicher Erfolg. Arp geht dabei grundsätzlich leer aus, am Gewinn muss er nicht beteiligt werden.
Trotzdem könnte ihm das gerade in Kraft getretene neue Urheberrecht dazu verhelfen, dass zumindest seinem Honorar für das Seminar und die damit verbundene Übertragung der Nutzungsrechte einige Euro nachgeschossen werden.
Ansprüche gehen weiter als früher
Denn seit Sommer 2002 ist der Zweck des Urheberrechts ausdrücklich auch die „Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes“ (§ 11 Satz 2 UrhG). Angemessen ist eine Vergütung laut § 32 Absatz 2 Satz 2 UrhG dann, „wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist“. Hat nun Dürkes nur das bezahlt, was für ein „nacktes“ Seminar üblich ist, so ist das für eine so weit reichende Rechteübertragung wie die vorliegende nicht angemessen. Arp hat dann einen Anspruch auf Änderung des Vertrages hin zu einer angemessenen Vergütung.
Hört sich gut an, aber auch recht schwammig. Das dachte sich der Gesetzgeber auch, und so hat er in § 36 UrhG Instrumente geschaffen, mit denen angemessene Vergütungen festgelegt werden: die „gemeinsamen Vergütungsregeln“. Sie sollen von den Vereinigungen der Urheber auf der einen und den Werknutzerverbänden auf der anderen Seite ausgehandelt werden und sind für alle unabhängig davon, ob sie bei der Erarbeitung mitgewirkt haben, unwiderleglich verbindlich.
Ist denn nun zu erwarten, dass sich die Vereinigungen auf solche Regeln einigen werden, so dass der Urheber mit Blick auf einen so entstandenen Katalog sehen kann, was seine Leistung wert ist? Ja. Denn §§ 36, 36a UrhG sehen die Einrichtung einer Schlichtungsstelle vor, an die sich die Partner auf Verlangen einer Partei wenden müssen, wenn die Verhandlungen in einer Sackgasse gelandet sind. Die Schlichtungsstelle wird von den Verbänden getragen und privat, nicht hoheitlich, arbeiten, so dass auch mit einem zügigen Verfahren gerechnet werden kann.
Tarifvertragliche Regelungen gehen den gemeinsamen Vergütungsregeln allerdings vor.
Will Arp nun mehr Geld, so stellt ihm § 32 UrhG eine dreistufige Vorgehensweise zur Verfügung: Zunächst gilt die vertraglich vereinbarte Vergütung. Fehlt eine Vergütungsabrede, so gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Auch das ist neu. Bleibt schließlich die vereinbarte Vergütung hinter der angemessenen zurück, so besteht ein Korrekturanspruch. Letzteres dürfte wohl bei Arp relevant werden.
Geld um der Fairness willen?
Entscheidender Zeitpunkt für die Bemessung ist der Vertragsschluss. Erhöht sich der Wert der Leistung erst im Laufe der Zeit, verkauft sich Arps Skript etwa viel besser als erwartet, so besteht der eben skizzierte Korrekturanspruch nicht. Dann kann allerdings der in § 32a UrhG geregelte „Fairnessausgleich“ helfen. Nach ihm steht dem Urheber eine weitere angemessene Beteiligung zu, wenn sich während der Laufzeit des Vertrages ein „auffälliges Missverhältnis“ der Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen aus der Werknutzung zeigt. Die Vorschrift ist dem gestrichenen „Bestsellerparagrafen“ nachgebildet worden. Der hatte allerdings ein „grobes Missverhältnis“ gefordert, das von den Gerichten selten gesehen wurde. Wo nun das auffällige Missverhältnis beginnt, wird sich in der Praxis noch zeigen müssen. Stimmen, die von einer „Grenze des Doppelten“ sprechen, die erreicht ist, wenn die Leistung des Urhebers um 100 % über dem Marktpreis liegt, setzen wohl vernünftige Maßstäbe.
Auch die Fairnesskarte kann allerdings nicht gezogen werden, wenn die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und darin bereits eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall eines auffälligen Missverhältnisses ausdrücklich vorgesehen ist – solche Regelungen sind dann vorrangig.
Der Betrag, der Arp noch zusteht, zielt nicht nur auf die Beseitigung des auffälligen Missverhältnisses, sondern auf die Herstellung von Angemessenheit. Das bedeutet für ihn, er bekommt alles oder nichts: Alles bis zur Angemessenheit bei Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses. Keinen Cent, wenn zwar ein Missverhältnis besteht, aber so eben unter der Schwelle der Auffälligkeit bleibt. Trotzdem sind Verwerter nicht sonderlich glücklich mit den neuen, im Vorfeld höchst umstrittenen Regeln. Das ist auch dem Gesetzgeber nicht entgangen und er befürchtete Klauseln in Nutzungsverträgen, die die Vorschriften umgehen sollen. Geht aber nicht - die Vergütungsregeln sind zwingendes Recht, das durch die Vertragsparteien nicht ausgeschlossen werden kann (§ 32b UrhG), und phantasievolle Umwege sperrt § 32 Absatz 3 UrhG ab, um die Parteien wieder auf die breite Straße des neuen Urheberrechts zurückzuführen.
An wen wendet man sich?
Als Arp nun aber in Erwartung eines warmen Geldregens bei dem Buchverlag, der sein Skript veröffentlicht hatte, vorsprach, gab der ihm eine kalte Dusche. Man kenne ihn doch gar nicht, ja gut, sein Name stehe auf dem Skript, er möge ja auch der Urheber sein, aber einen Vertrag mit dem Buchverlag habe er doch wohl nicht in der Tasche. Er solle sich doch an die Dürkes GmbH wenden, die ja schließlich sein Vertragspartner sei. Klingt logisch, dachte Arp zerknirscht. Und mit seinem Rechtsgefühl lag er eigentlich richtig, denn das Argument, mit dem der Verlag ihn abwimmeln wollte, ist ein Grundsatz deutschen Rechts: Jeder soll sich mit seinen Ansprüchen an seinen Vertragspartner wenden und weder Rechte noch Pflichten aus Verträgen Dritter herleiten können. Nicht aber im neuen Urheberrecht. Mit dem Fairnessausgleich kann sich der Urheber direkt an den wenden, der den großen Reibach gemacht hat. Ist sein Werk inzwischen auch durch noch so viele Hände gegangen und macht es erst den letzten Nutzer reich, so hat der Urheber unmittelbar gegen diesen Ansprüche.
Übergangsregelungen sind günstig
Das Gesetz ist im Juli 2002 in Kraft getreten, Arps Vertrag mit der Dürkes GmbH datiert aber vom Ende letzten Jahres. Ist damit der Traum vom Nachschuss ausgeträumt? Nein. In § 132 UrhG sind ausführlich Übergangsbestimmungen geregelt. Danach gilt die Vorschrift über die angemessene Vergütung und den Korrekturanspruch für alle Verträge, die nach dem 1. Juni 2001 geschlossen worden sind. Der Fairnessausgleich gilt sogar für alle Altverträge. Bei beiden Vorschriften muss die relevante Nutzungshandlung, die zu Korrekturanspruch bzw. Fairnessausgleich führen soll, allerdings nach dem 28. März 2002 stattgefunden haben.
Die wichtigsten Neuerungen noch einmal in der Übersicht:
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Ausdrücklicher Zweck des Urhebergesetzes ist nun auch die Sicherung einer angemessenen Vergütung des Urhebers.
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Ist eine Vergütung im Vertrag nicht erwähnt, so gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.
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Ist die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, so besteht ein Korrekturanspruch.
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Angemessen sind zunächst Vergütungen, die von den Verbänden der Urheber und der Werknutzer in gemeinsamen Vergütungsregeln ausgehandelt wurden.
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Scheitern diese Verhandlungen, so kann eine Schlichtungsstelle angerufen werden, die einen unverbindlichen Einigungsvorschlag unterbreitet.
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Bestehen keine gemeinsamen Vergütungsregeln, so gilt das üblicher- und redlicherweise Gezahlte als angemessen.
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Entpuppt sich das Werk nachträglich als gewinnbringender als erwartet und entsteht so ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Erträgen und Vorteilen der Nutzung auf der einen und der Bezahlung des Urhebers auf der anderen Seite, so ist ein Fairnessausgleich zu Gunsten des Urhebers vorzunehmen.
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Korrekturanspruch und Fairnessausgleich sind zwingendes Recht, auf das der Urheber nicht im Voraus verzichten kann.
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Der Korrekturanspruch gilt für Verträge, die nach dem 1. Juni 2001 geschlossen worden sind, der Fairnessausgleich für alle Altverträge. Bei beiden kommen aber nur Nutzungshandlungen nach dem 28. März 2002 in Betracht.
* unter Mitarbeit von Martin Höfinghoff