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Die gesetzlichen Vorschriften zum Kündigungsschutz finden nur auf Betriebe Anwendung, in denen regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Die gesetzlichen Vorschriften zum Kündigungsschutz finden nur auf Betriebe Anwendung, in denen regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bei der Berechnung dieses Schwellenwerts ist ein gekündigte Arbeitnehmer, der gegen diese Kündigung klagt, auch dann mit zu berücksichtigen, wenn Kündigungsgrund die unternehmerische Entscheidung ist, den betreffenden Arbeitsplatz nicht mehr neu zu besetzen, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.
Zwar bedarf es für die Feststellung, wie viele Arbeitnehmer ein Betrieb in der Regel beschäftigt, grundsätzlich eines Rückblicks auf die bisherige personelle Situation und einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung. Es kommt auf die Beschäftigungslage an, die im Allgemeinen für den Betrieb kennzeichnend ist. Die Unternehmerentscheidung, den Betrieb stillzulegen oder durch Abbau von Arbeitsplätzen einzuschränken, führt jedoch nur dazu, dass künftig eine andere, regelmäßige Arbeitnehmerzahl gegeben sein soll. Im Kündigungszeitpunkt ist demgegenüber für den Betrieb noch die bisherige Belegschaftsstärke kennzeichnend (Az 2 AZR 237/03
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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