Erhebung ohne den Betroffenen
Wann ist eine Erhebung ohne den Betroffenen zulässig?
Konsequenterweise müsste man fordern, dass das generelle Erhebungsverbot des Arbeitgebers nicht durch die unbeschränkte Erhebung bei Dritten unterlaufen wird. Dies wird von namhaften Autoren auch so gesehen. Das BAG glaubt jedoch bisher, dass es zulässig sei, wenn z.B. ein früherer AG dem neuen AG Informationen über den AN zukommen lässt. Dies soll selbst dann gelten, wenn der AN dies ablehnt. Begründet wird dies mit der nachwirkenden Fürsorgepflicht des früheren AG.
Entgegen dieser Rechtsauffassung des BAG haben einige Landesgesetzgeber (Bremen und Hessen) in ihren LandesDSGen festgelegt: "Die Übermittlung (von Daten der AN) an einen künftigen Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig".
Auch Recherchen von Detektiven sollen laut BAG zulässig sein, wenn ein begründeter Verdacht für unternehmensschädigende Handlungen vorliegt.
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Letztes Update 21.07.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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