"You’ll never walk alone"
Der Inhaber einer Marke muss deren Benutzung durch einen Dritten verhindern können, wenn diese Benutzung die Herkunftsgarantie für die Ware beeinträchtigen kann
Der Inhaber einer Marke muss deren Benutzung durch einen Dritten verhindern können, wenn diese Benutzung die Herkunftsgarantie für die Ware beeinträchtigen kann, wie der Europäische Gerichtshof jetzt entschieden hat. Der Umstand, dass diese Benutzung als Ausdruck der Unterstützung, der Treue oder der Zugehörigkeit gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst werden kann, beeinträchtigt diesen Grundsatz nicht.
1989 wurden für den englischen Fußballverein Arsenal Football Club die Wörter “Arsenal” und “Arsenal Gunners” sowie ein Kanonen- und ein Wappenemblem für eine breite Warengruppe als Marken eingetragen.
Herr Reed verkauft seit 1970 in verschiedenen Verkaufsständen außerhalb des abgegrenzten Bereiches des Stadions des Arsenal FC Fußball-Souvenirs und -Fanartikel, auf denen fast durchgehend Zeichen abgebildet sind, die auf den Arsenal FC verweisen. Er weist seine Kunden mit einem Plakat, auf dem die Herkunft der Waren klar angegeben wird, darauf hin, dass es sich nicht um Originalwaren handelt.
In Bezug auf die von Herrn Reed verkauften Waren lasse sich eine Verwechslungsgefahr für die Anhänger hinsichtlich der Herkunft der Waren nicht ausschließen, so die Richter. Folglich könne der Club dagegen vorgehen, dass Herr Reed im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen, das mit der Arsenal-Marke identisch sei, für seine Waren benutze. Dies werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass das betreffende Zeichen vom Publikum als Ausdruck der Unterstützung, der Treue oder der Zugehörigkeit gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst werde.
Letztes Update 21.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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